Marius LauermannProgramme
IFP Niedersachsen
Das Niedersächsische Innovationsförderprogramm für Forschung und Entwicklung in Unternehmen (IFP) unterstützt die Entwicklung neuer oder erheblich verbesserter, vermarktbarer Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sowie kooperierende Forschungseinrichtungen; unter bestimmten Voraussetzungen können auch Großunternehmen gefördert werden. Möglich sind Einzel-, Verbund- und Kooperationsvorhaben. Das Programm soll insbesondere die Marktchancen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie kleiner Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung verbessern und die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen und Forschungseinrichtungen stärken.
Steckbrief
- Förderart: Zuschuss
- Antragsberechtigte: KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung; Großunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen; Forschungseinrichtungen in Kooperation mit Unternehmen. Grundsätzlich ist eine Betriebsstätte in Niedersachsen erforderlich.
- Projektarten: Einzel-, Verbund- und Kooperationsvorhaben
- Projektdauer: Grundsätzlich bis zu drei Jahre
- Förderquote: Für KMU bis zu 60 % für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung; bei STEP-Vorhaben in der Übergangsregion bis zu 80 % für industrielle Forschung und bis zu 60 % für experimentelle Entwicklung.
- Höchstförderung: Regulär bis zu 500.000 Euro je Einzelvorhaben beziehungsweise insgesamt für die Unternehmen eines Verbund- oder Kooperationsvorhabens; bei STEP-Vorhaben und separaten Förderaufrufen bis zu 1 Million Euro. Zusätzlich bis zu 300.000 Euro je beteiligter Forschungseinrichtung.
- Verfahren: Förderantrag bei der NBank; bei separaten Förderaufrufen gegebenenfalls Projektskizze
- Einreichungsfrist: Kein fester Stichtag in der Richtlinie angegeben
- Fördergeber: Land Niedersachsen mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und gegebenenfalls der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
- Bewilligende Stelle: Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung. Antragsteller müssen eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen. Auch kooperierende Forschungseinrichtungen können gefördert werden.
Forschungseinrichtungen können im Rahmen eines Kooperationsvorhabens mit Unternehmen gefördert werden. Großunternehmen sind grundsätzlich bei Verbundvorhaben antragsberechtigt; bei Vorhaben zu kritischen Technologien in der Übergangsregion können sie auch Einzel- oder Kooperationsvorhaben durchführen. An einem Verbundvorhaben müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Unternehmen beteiligt sein, darunter mindestens ein KMU.
Bei kooperierenden Forschungseinrichtungen muss grundsätzlich eine am Vorhaben beteiligte Betriebsstätte in Niedersachsen liegen. Ausnahmen sind möglich, wenn keine niedersächsische Forschungseinrichtung über das entsprechende Know-how verfügt oder die Kooperation im Landesinteresse liegt.
Welche Projekte werden gefördert?
Gefördert werden Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die neue oder erheblich verbesserte, vermarktbare Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen hervorbringen. Sie müssen einem Spezialisierungsfeld der niedersächsischen Innovationsstrategie RIS3 zugeordnet werden können. In der Übergangsregion werden ergänzend Vorhaben zu kritischen Technologien und ihren Wertschöpfungsketten gefördert, sofern sie die zusätzlichen STEP-Voraussetzungen erfüllen.
Die Richtlinie unterscheidet folgende Fördergegenstände:
- Forschung und Entwicklung: Vorhaben zur Entwicklung neuer oder erheblich verbesserter Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen mit Vermarktungsperspektive.
- Kritische Technologien: Ergänzende Förderung in der Übergangsregion für Vorhaben in den Bereichen digitale und technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien, Biotechnologien und Verteidigungstechnologien.
Das Vorhaben muss einen hohen eigenen Entwicklungsanteil durch den Einsatz eigenen Personals aufweisen. Das entwickelte Produkt, Produktionsverfahren oder die Dienstleistung muss in Deutschland neu und marktfähig sein; das Interesse an der späteren Verwertung ist zu belegen. Zudem muss ein technologisches Entwicklungsrisiko bestehen und der Lösungsweg so konkret sein, dass eine erfolgreiche Umsetzung zu erwarten ist. Auch die Bedeutung für die niedersächsische Wirtschaft fließt in die Bewertung der Förderwürdigkeit ein.
Für die ergänzende STEP-Förderung muss das Vorhaben einer kritischen Technologie im Sinne der STEP-Verordnung zugeordnet sein. Außerdem muss die Machbarkeit des jeweiligen Vorhabens aufgezeigt oder der technologische Reifegrad TRL 4 erreicht sein. Die Projekte werden grundsätzlich in Niedersachsen durchgeführt. In Ausnahmefällen ist eine Durchführung ganz oder teilweise außerhalb des Programmraums möglich, wenn das Vorhaben zu den Zielen des operationellen Programms beiträgt.
Vorhaben, die bereits aus einem anderen EFRE-Landesprogramm oder aus anderen EU-Mitteln gefördert werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Voraussetzungen für eine kombinierte Unterstützung nach Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 erfüllt sind. Eine Förderung ist zudem grundsätzlich ausgeschlossen, solange der Bewilligungszeitraum eines anderen IFP-Vorhabens desselben Unternehmens läuft; begründete Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.
Wie hoch ist die Förderung?
Die genannten Höchstquoten sind keine garantierten Bewilligungsquoten. Bei gewöhnlichen Vorhaben beträgt der Anteil der EFRE-Mittel in der stärker entwickelten Region bis zu 40 % und in der Übergangsregion bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend können Landes- oder GRW-Mittel eingesetzt werden.
Bei separaten Förderaufrufen sind die Zuschüsse an beteiligte Unternehmen insgesamt auf 1 Million Euro begrenzt. Ausnahmen von den Bemessungsgrenzen sind im Einzelfall möglich.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Unternehmen müssen den nicht durch den Zuschuss gedeckten Anteil finanzieren. Die Gesamtfinanzierung muss unter Berücksichtigung des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert sein.
Für Unternehmen gelten folgende Grundquoten und Zuschläge:
- Grundquoten: Bei regulären FuE-Vorhaben beträgt die Grundquote jeweils 25 % für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Bei STEP-Vorhaben sind es 50 % für industrielle Forschung und 25 % für experimentelle Entwicklung.
- KMU-Zuschlag: Die Grundquote erhöht sich um 20 Prozentpunkte für kleine und um 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen.
- Kooperationszuschlag: Weitere 15 Prozentpunkte sind bei wirksamer Zusammenarbeit unabhängiger Unternehmen möglich, wenn mindestens eines ein KMU ist und keines mehr als 70 % der beihilfefähigen Gesamtausgaben trägt.
- Kooperation mit Forschungseinrichtungen: Alternativ sind 15 Prozentpunkte möglich, wenn die Einrichtungen mindestens 10 % der beihilfefähigen Gesamtausgaben tragen und ihre eigenen Ergebnisse veröffentlichen dürfen.
- Höchstquoten für reguläre FuE-Vorhaben: Mit KMU- und Kooperationszuschlag sind für kleine Unternehmen jeweils bis zu 60 % und für mittlere jeweils bis zu 50 % möglich – sowohl für industrielle Forschung als auch für experimentelle Entwicklung.
- Höchstquoten für STEP-Vorhaben: Mit beiden Zuschlägen sind für kleine Unternehmen bis zu 80 % für industrielle Forschung und 60 % für experimentelle Entwicklung möglich; für mittlere Unternehmen bis zu 75 % beziehungsweise 50 %. Die Beihilfeintensität ist auf 80 % begrenzt.
Die genannten Höchstquoten sind keine garantierten Bewilligungsquoten. Bei gewöhnlichen Vorhaben beträgt der Anteil der EFRE-Mittel in der stärker entwickelten Region bis zu 40 % und in der Übergangsregion bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend können Landes- oder GRW-Mittel eingesetzt werden.
Bei Kooperationsvorhaben können nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen für ihre zuwendungsfähigen Ausgaben mit 100 % gefördert werden. Der nichtwirtschaftliche Charakter ist nachzuweisen. Der Zuschuss ist regulär auf 300.000 Euro je beteiligter Forschungseinrichtung begrenzt.
Welche Kosten sind förderfähig?
- Personal: Förderfähig sind Ausgaben für Personal, soweit es im Vorhaben eingesetzt wird. Zum Zeitpunkt der Bewilligung müssen Personalausgaben mindestens 50 % der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben ausmachen.
- Instrumente und Ausrüstung: Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung sind förderfähig, soweit sie im Vorhaben genutzt werden. Werden sie nicht während ihrer gesamten Lebensdauer im Projekt eingesetzt, ist nur die während der Projektlaufzeit entstehende Abschreibung berücksichtigungsfähig, nicht der volle Anschaffungspreis.
- Externe Forschung und Leistungen: Für reguläre FuE-Vorhaben nennt die Richtlinie Auftragsforschung, erworbenes Wissen und Patente sowie Beratungs- und vergleichbare Leistungen. Sie müssen ausschließlich dem Vorhaben dienen; Geschäfte mit Dritten müssen zu marktüblichen Bedingungen erfolgen.
- Betriebs- und Gemeinausgaben: Unmittelbar projektbedingte Ausgaben für Reisen, Material und Bedarfsartikel sind förderfähig. Gemeinkosten sind nach dem allgemeinen Beihilferecht grundsätzlich berücksichtigungsfähig; ihre Anerkennung im IFP ist nicht ausdrücklich belegt.
Die konkrete Anerkennung richtet sich nach den für den jeweiligen Antragsteller geltenden Abrechnungsvorgaben.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Der Förderantrag wird bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) gestellt. Bei separaten Förderaufrufen kann zusätzlich eine Projektskizze angefordert werden.
Wann ist die Einreichungsfrist?
Die Richtlinie nennt keinen festen Stichtag für Förderanträge oder Projektskizzen. Stichtage können gesondert festgelegt und von der NBank bekannt gemacht werden.
Wie werden die Fördermittel ausgezahlt und abgerechnet?
Die Mittel werden bei der NBank angefordert und grundsätzlich nachträglich für bereits getätigte Ausgaben ausgezahlt.
Welche weiteren Anforderungen gelten?
- Kooperationsvereinbarung: Partner in Verbund- und Kooperationsvorhaben müssen ihre Zusammenarbeit schriftlich regeln. Dazu gehören Rechte und Pflichten, der Umgang mit Streitfällen, die Verwertung entstehender Rechte und die Projektkoordination.
- Erfolgskontrolle: Förderempfangende müssen bei der Erfassung der geforderten Indikatoren und der Bewertung der Förderung mitwirken. Dafür ist die bereitgestellte internetgestützte Software zu nutzen.
- Änderungen: Förderempfangende müssen der NBank unter anderem Änderungen des Förderzwecks oder anderer bewilligungsrelevanter Umstände mitteilen.
- EU-Sichtbarkeit: Förderempfangende müssen die Informations- und Kommunikationspflichten zur EU-Förderung beachten. Dazu gehört, auf die Unterstützung des Vorhabens durch die EU hinzuweisen.
Weitere Fragen?
Wir von der HML Capital AG beantworten Ihre Fragen zum Förderprogramm gerne kostenfrei und unverbindlich. Schreiben Sie uns eine E-Mail, rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.
Über den Autor
Marius Lauermann ist Gründer und Partner der Fördermittelberatung HML Capital AG. Seit mehr als 10 Jahren unterstützt er Startups und mittelständische Unternehmen dabei, öffentliche Zuschüsse für Innovationsprojekte zu beschaffen.
Hinweis: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils geltende Förderrichtlinie sowie die offiziellen Informationen des Fördergebers und der zuständigen Programmstelle.
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