Marius LauermannProgramme
ProFIT Brandenburg
Das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (ProFIT Brandenburg 2023) unterstützt Projekte zur Entwicklung und Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sowie deren Vorbereitung auf den Markt. Antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen sowie Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Brandenburg. Forschungseinrichtungen können für Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Verbund mit Unternehmen aus Brandenburg oder Berlin gefördert werden. Das Programm soll die Innovationsintensität der brandenburgischen Wirtschaft erhöhen.
Steckbrief
- Förderart: Zuschuss und Förderdarlehen.
- Antragsberechtigte: Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Brandenburg; Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Brandenburg im Verbund mit Unternehmen aus Brandenburg oder Berlin
- Projektarten: Einzel- und Verbundvorhaben
- Projektdauer: Soll drei Jahre nicht überschreiten; bei Durchführbarkeitsstudien sechs Monate
- Förderquote: Für KMU bis zu 80 % für industrielle Forschung und bis zu 60 % für experimentelle Entwicklung; für Letztere sind Zuschüsse an Unternehmen nur unter besonderen Voraussetzungen möglich
- Höchstförderung: Regulär bis zu 3 Millionen Euro Zuschuss und bis zu 3 Millionen Euro Förderdarlehen je Antrag
- Verfahren: Förderantrag über das ILB-Portal nach bestätigter fachlicher Beratung durch die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg
- Einreichungsfrist: Kein fester Stichtag in der Richtlinie angegeben
- Fördergeber: Land Brandenburg, gegebenenfalls mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
- Bewilligende Stelle: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz oder mindestens eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Zweigstelle in Brandenburg haben.
Forschungseinrichtungen können für ihren Anteil an einem Forschungs- und Entwicklungsprojekt im Verbund mit mindestens einem Unternehmen aus Brandenburg oder Berlin gefördert werden. Der Anteil der Unternehmen am gesamten Verbundvorhaben soll mehr als 50 Prozent betragen. Unternehmen, die keine KMU sind, können nur für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte gefördert werden. Diese Projekte müssen grundsätzlich im Verbund mit mindestens einem KMU aus Brandenburg oder Berlin durchgeführt werden. Bei einer Förderung aus dem EFRE gilt diese Voraussetzung immer.
Welche Projekte werden gefördert?
Gefördert werden Vorhaben zur Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, einschließlich digitaler Lösungen. Die Förderung umfasst Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von der Gewinnung neuer Kenntnisse bis zur Erprobung von Prototypen. Sie kann auch vorbereitende Durchführbarkeitsstudien sowie die Überführung technisch neuer oder verbesserter Ergebnisse in die kommerzielle Anwendung unterstützen. Daneben sind Prozess- und Organisationsinnovationen förderfähig.
Förderfähig sind insbesondere:
- Industrielle Forschung: Gewinnung neuer Kenntnisse für die Entwicklung neuer oder erheblich verbesserter Lösungen, etwa durch Laborprototypen oder Pilotlinien zur Validierung technologischer Grundlagen.
- Experimentelle Entwicklung: Entwicklung und Erprobung neuer oder verbesserter Lösungen, beispielsweise durch Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen oder Pilotprojekte unter realitätsnahen Bedingungen.
- Durchführbarkeitsstudien: Extern erstellte Studien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten, die etwa Erfolgsaussichten, Risiken und den erforderlichen Ressourceneinsatz untersuchen.
- Marktvorbereitung und Markteinführung: Überführung technisch neuer oder verbesserter Lösungen in die kommerzielle Anwendung, etwa durch Produktgestaltung oder Vorbereitung der Serienfertigung.
- Prozess- und Organisationsinnovationen: Anwendung neuer oder wesentlich verbesserter Produktions- oder Leistungsmethoden sowie neuer Organisationsmethoden in Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen.
Die Projektergebnisse müssen eine plausible Grundlage für mehr Wertschöpfung und Beschäftigung in Brandenburg schaffen. Das Vorhaben darf ohne Förderung nicht oder nur mit erheblichem Zeitverlust durchgeführt werden können. Bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten ist jedes Arbeitspaket vollständig der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung zuzuordnen.
Nachhaltige Innovationen und Beiträge zu den Klimaschutzzielen sind ausdrücklich erwünscht. Kooperationen über Brandenburg hinaus, auch international, sind möglich. Bei Vorhaben mit Mitteln aus europäischen Strukturfonds sind bereichsübergreifende Grundsätze zu beachten, darunter Gleichstellung, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung.
Routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Verfahren, Dienstleistungen oder betrieblichen Prozessen gelten nicht als experimentelle Entwicklung, selbst wenn sie Verbesserungen bewirken. Prozess- und Organisationsinnovationen werden grundsätzlich nur im Wettbewerbsverfahren gefördert. Marktvorbereitung und Markteinführung sind ausschließlich als Darlehen förderfähig; dafür gelten die De-minimis-Vorgaben.
Wie hoch ist die Förderung?
ProFIT Brandenburg gewährt Zuschüsse und Förderdarlehen als Anteilsfinanzierung. Regulär sind jeweils bis zu 3 Millionen Euro Zuschuss und bis zu 3 Millionen Euro Darlehen je Antrag möglich. Bei Projekten mit übergeordnetem Standortinteresse können die Grenzen im Einzelfall überschritten werden. Die Projektdauer soll drei Jahre, bei Durchführbarkeitsstudien sechs Monate nicht überschreiten.
Bei Unternehmen bilden die zuwendungsfähigen Projektausgaben die Bemessungsgrundlage. Ein Eigenanteil ist erforderlich; bei staatlichen Beihilfen muss der nach Anwendung der Förderhöchstsätze verbleibende Anteil aus nicht öffentlichen Mitteln stammen.
Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten folgende Grundquoten und mögliche Zuschläge:
- Grundquoten: 50 % für industrielle Forschung und 25 % für experimentelle Entwicklung.
- KMU-Zuschlag: 20 Prozentpunkte für kleine und 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen.
- Weiterer Zuschlag: 15 Prozentpunkte bei wirksamer Zusammenarbeit oder breiter Verbreitung der Ergebnisse unter den Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
- Industrielle Forschung: Mit KMU- und weiterem Zuschlag bis zu 80 % für kleine und 75 % für mittlere Unternehmen.
- Experimentelle Entwicklung: Mit KMU- und weiterem Zuschlag bis zu 60 % für kleine und 50 % für mittlere Unternehmen.
- Durchführbarkeitsstudien sowie Prozess- und Organisationsinnovationen: jeweils bis zu 50 %.
Der weitere Zuschlag setzt beispielsweise eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen voraus, von denen mindestens eines ein KMU ist und keines mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten trägt. Bei Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen müssen diese mindestens 10 % der Kosten tragen und ihre eigenen Ergebnisse veröffentlichen dürfen. Alternativ kann eine breite Verbreitung der Ergebnisse den Zuschlag ermöglichen.
Bei Zuschüssen werden 15 % der direkten Personalausgaben regelmäßig als Pauschale angesetzt. Voraussetzung ist, dass die Sozialversicherungsaufwendungen für jedes einzelne Projektmitglied mindestens 15 % betragen.
Bei Unternehmen wird die experimentelle Entwicklung grundsätzlich durch ein Darlehen gefördert. Ein Zuschuss ist insbesondere für Vorhaben aus thematischen Wettbewerben oder in begründeten Einzelfällen bei übergeordnetem Standortinteresse möglich. Die genannten Höchstquoten sind keine garantierten Bewilligungsquoten.
Bei Darlehen ist die Beihilfeintensität vom Darlehensbetrag zu unterscheiden: Maßgeblich für die Beihilfegrenzen ist das Bruttosubventionsäquivalent, also der berechnete Fördervorteil des Darlehens.
Für nichtwirtschaftliche Projekte von Hochschulen und Forschungseinrichtungen können beihilfefreie Zuschüsse oberhalb der genannten Forschungshöchstsätze gewährt werden. Grundsätzlich ist dabei ein Eigenanteil von mindestens 20 % erforderlich.
Welche Kosten sind förderfähig?
- Personal: Projektbezogene Personalausgaben können bis zu 100.000 Euro je Vollzeitbeschäftigten und Jahr berücksichtigt werden. Für Unternehmen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gilt ein pauschaler Ansatz für Arbeitgeberanteile; für Hochschulen gelten gesonderte Regeln.
- Anlagen und Geräte: Bei im Projekt bestellten, angeschafften und installierten Gegenständen ab 2.500 Euro zählt grundsätzlich nur der projektbezogene Wertverlust während der Laufzeit. Wertverluste bereits vorhandener Anlagen und Geräte sind ausgeschlossen.
- Anlagen von Forschungseinrichtungen: Bei beihilfefreien Zuwendungen können Anschaffungs- und Installationsausgaben berücksichtigt werden, sofern die Anlagen auch nach Projektende ausschließlich nichtwirtschaftlich genutzt werden.
- Miete und Leasing: Ausgaben für die Nutzung von Anlagen und Geräten können berücksichtigt werden, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Die Miet- und Leasingverträge dürfen keine Kaufoption enthalten.
- Fremdleistungen und Studien: Förderfähig können projektbezogene externe Leistungen sowie Ausgaben für Durchführbarkeitsstudien sein. Beratung und gleichwertige Dienstleistungen unterliegen besonderen Voraussetzungen.
- Material und Marktvorbereitung: Projektbezogene Materialausgaben sowie sonstige Ausgaben für Marktvorbereitung und Markteinführung können berücksichtigt werden.
- Gemein- und Betriebsausgaben: Bei Zuschüssen werden 15 % der direkten Personalausgaben als Pauschale angesetzt. Forschungseinrichtungen können unter Voraussetzungen einen geprüften Gemeinkostensatz verwenden. Bei EU-kofinanzierten Zuschüssen kann alternativ eine Pauschale von 40 % der direkten Personalausgaben für Restkosten beantragt werden.
Die konkrete Anerkennung richtet sich nach den für den jeweiligen Antragsteller geltenden Abrechnungsvorgaben. Vorsteuerabzugsfähige Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Das Antragsverfahren umfasst eine fachliche Beratung und die anschließende Antragstellung.
Nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg (WFBB) reichen Antragstellende den Förderantrag mit den erforderlichen Anlagen über das Internetportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ein. Die Unterlagen umfassen insbesondere eine Darstellung des Vorhabens und konkrete Kostenaufstellungen.
Bei Verbundvorhaben kann jeder Partner eine Förderung für sein eigenes Projekt beantragen. Die Anträge sollen zeitgleich eingereicht werden. Die ILB entscheidet über die Förderung und berücksichtigt dabei eine fachliche Stellungnahme der WFBB.
Der Antrag mit allen erforderlichen Inhalten muss vor Beginn der Arbeiten gestellt und sein Eingang von der ILB bestätigt worden sein.
Wann ist die Einreichungsfrist?
Für Förderanträge nennt die vorliegende Richtlinie keinen festen Einreichungsstichtag. Die Richtlinie sieht ihre Geltung bis zum 30. Juni 2027 vor.
Wie werden die Fördermittel ausgezahlt und abgerechnet?
Die Fördermittel werden nachträglich zur Erstattung angefallener Projektkosten ausgezahlt. Bei Kombination mit einem Darlehen werden Zuschüsse frühestens ausgezahlt, wenn sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Projektzahlungen benötigt werden. Darlehen werden zu vereinbarten Zeitpunkten und Meilensteinen in Tranchen ausgezahlt. Mittel für Durchführbarkeitsstudien folgen erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Welche weiteren Anforderungen gelten?
- Standortbindung: Geförderte Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung in Brandenburg verbleiben. Sie dürfen durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt werden.
- Verbund und Verwertung: Bei Verbundvorhaben muss ein Kooperationsvertrag die Zusammenarbeit und insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der Projektergebnisse regeln.
- Erfolgskontrolle: Förderempfänger müssen programmrelevante Daten zu vorgegebenen Zeitpunkten übermitteln und mit den für Begleitung und Bewertung beauftragten Stellen zusammenarbeiten.
- Jahresabschlüsse: Unternehmen mit einem Förderdarlehen müssen ihre Jahresabschlüsse regelmäßig und unaufgefordert bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg vorlegen.
- Transparenz: Bei einer Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung muss bei Kommunikationsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hingewiesen werden. Angaben zum Vorhaben werden veröffentlicht.
- Weitere Förderung: Eine zusätzliche Förderung desselben Vorhabens für denselben Zweck aus anderen EU-Programmen oder öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen.
Weitere Fragen?
Wir von der HML Capital AG beantworten Ihre Fragen zum Förderprogramm gerne kostenfrei und unverbindlich. Schreiben Sie uns eine E-Mail, rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.
Über den Autor
Marius Lauermann ist Gründer und Partner der Fördermittelberatung HML Capital AG. Seit mehr als 10 Jahren unterstützt er Startups und mittelständische Unternehmen dabei, öffentliche Zuschüsse für Innovationsprojekte zu beschaffen.
Hinweis: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils geltende Förderrichtlinie sowie die offiziellen Informationen des Fördergebers und der zuständigen Programmstelle.
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